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ARGVP 1997 3307

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3307 forderungen und Entscheide einzig an den Vertreter zu erfolgen hät­ten, wenn eine Partei durch einen Anwalt oder Vormund vertreten sei. Diese Auffassung stützt sich auf einen Entscheid der Justizaufsichts­kommission (Rechenschaftsbericht 1972/73 S. 40 f.) und betraf eine in einer Heilanstalt internierte Person, der eine Frist zur Leistung der Einschreibgebühr angesetzt worden war. Für das Gericht war hier ent­scheidend, dass die Person infolge ihres Anstaltsaufenthalte

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 3307

B. Gerichtsentscheide 3307 forderungen und Entscheide einzig an den Vertreter zu erfolgen hät­ten, wenn eine Partei durch einen Anwalt oder Vormund vertreten sei. Diese Auffassung stützt sich auf einen Entscheid der Justizaufsichts­kommission (Rechenschaftsbericht 1972/73 S. 40 f.) und betraf eine in einer Heilanstalt internierte Person, der eine Frist zur Leistung der Einschreibgebühr angesetzt worden war. Für das Gericht war hier ent­scheidend, dass die Person infolge ihres Anstaltsaufenthalte

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