B. Gerichtsentscheide 3307 forderungen und Entscheide einzig an den Vertreter zu erfolgen hätten, wenn eine Partei durch einen Anwalt oder Vormund vertreten sei. Diese Auffassung stützt sich auf einen Entscheid der Justizaufsichtskommission (Rechenschaftsbericht 1972/73 S. 40 f.) und betraf eine in einer Heilanstalt internierte Person, der eine Frist zur Leistung der Einschreibgebühr angesetzt worden war. Für das Gericht war hier entscheidend, dass die Person infolge ihres Anstaltsaufenthalte
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 3307
B. Gerichtsentscheide 3307 forderungen und Entscheide einzig an den Vertreter zu erfolgen hätten, wenn eine Partei durch einen Anwalt oder Vormund vertreten sei. Diese Auffassung stützt sich auf einen Entscheid der Justizaufsichtskommission (Rechenschaftsbericht 1972/73 S. 40 f.) und betraf eine in einer Heilanstalt internierte Person, der eine Frist zur Leistung der Einschreibgebühr angesetzt worden war. Für das Gericht war hier entscheidend, dass die Person infolge ihres Anstaltsaufenthalte
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