B. Gerichtsentscheide 3301 zu bejahen, da dort ein schriftliches Vorverfahren besteht. Ein solches fehlt hingegen beim Vermittler. Zudem geht es vor dem Kantonsgericht um das Darlegen des Parteistandpunktes. Beim Vermittlungsvorstand steht jedoch das ausgleichende Gespräch zwischen den Parteien im Vordergrund (Art. 125 ZPO und Güldener S. 421). Dafür ist das persönliche Erscheinen unumgänglich. Lutz (Komm. N. 3 zu Art. 200 ZPO SG) spricht von unbedingter Erscheinungspflicht. Schliesslich spric
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 3301
B. Gerichtsentscheide 3301 zu bejahen, da dort ein schriftliches Vorverfahren besteht. Ein solches fehlt hingegen beim Vermittler. Zudem geht es vor dem Kantonsgericht um das Darlegen des Parteistandpunktes. Beim Vermittlungsvorstand steht jedoch das ausgleichende Gespräch zwischen den Parteien im Vordergrund (Art. 125 ZPO und Güldener S. 421). Dafür ist das persönliche Erscheinen unumgänglich. Lutz (Komm. N. 3 zu Art. 200 ZPO SG) spricht von unbedingter Erscheinungspflicht. Schliesslich spric
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