B. Gerichtsentscheide 3296 3296 Werkvertrag. Festsetzung des Werklohns gemäss Verbandstarif bei fehlender Preisabrede (Art. 374 OR). Aus den Erwägungen:Gemäss Art. 374 OR wird der Preis nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt, wenn der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden ist. Über die Höhe der geschuldeten Entschädigung hat die Vorinstanz eine Expertise eingeholt. Diese beruht auf dem Taglohntarif für Gipserarbeite
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 3296
B. Gerichtsentscheide 3296 3296 Werkvertrag. Festsetzung des Werklohns gemäss Verbandstarif bei fehlender Preisabrede (Art. 374 OR). Aus den Erwägungen:Gemäss Art. 374 OR wird der Preis nach Massgabe des Wertes der Arbeit und der Aufwendungen des Unternehmers festgesetzt, wenn der Preis zum voraus entweder gar nicht oder nur ungefähr bestimmt worden ist. Über die Höhe der geschuldeten Entschädigung hat die Vorinstanz eine Expertise eingeholt. Diese beruht auf dem Taglohntarif für Gipserarbeite
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