B. Gerichtsentscheide 2166 Beschwerdeführer bereits Mitglied der ausserrhodischen Landeskirche war, hätte es zwingend einer Erklärung gegenüber dem Präsidenten der Kirchenvorsteherschaft in seiner Wohnsitzgemeinde bedurft, um rechtsgültig aus der evangelischen Kirche beider Appenzell auszutreten. Da das ausserrhodische Kirchenrecht keine andere Form der Austrittserklärung kennt, stand fest, dass der Beschwerdeführer während den streitigen Steuerperioden jedenfalls noch der ausserrhodischen L
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 2166
B. Gerichtsentscheide 2166 Beschwerdeführer bereits Mitglied der ausserrhodischen Landeskirche war, hätte es zwingend einer Erklärung gegenüber dem Präsidenten der Kirchenvorsteherschaft in seiner Wohnsitzgemeinde bedurft, um rechtsgültig aus der evangelischen Kirche beider Appenzell auszutreten. Da das ausserrhodische Kirchenrecht keine andere Form der Austrittserklärung kennt, stand fest, dass der Beschwerdeführer während den streitigen Steuerperioden jedenfalls noch der ausserrhodischen L
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