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ARGVP 1997 2165

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 2165 te. Der planmässige An- und Verkauf von Liegenschaften gehörte somit auch tatsächlich nicht zu ihrem Zweck. Von einer Immobili- en(handels)gesellschaft kann unter diesen Umständen keine Rede. Die einzige Liegenschaft der Gesellschaft kann daher ohne weiteres dem Anlagevermögen zugerechnet werden. Mit dem Erstellen und Vermieten von Liegenschaften bestand auch durchaus ein Bereich für ordentliche Geschäfte. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, durch den Verkauf

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 2165

B. Gerichtsentscheide 2165 te. Der planmässige An- und Verkauf von Liegenschaften gehörte somit auch tatsächlich nicht zu ihrem Zweck. Von einer Immobili- en(handels)gesellschaft kann unter diesen Umständen keine Rede. Die einzige Liegenschaft der Gesellschaft kann daher ohne weiteres dem Anlagevermögen zugerechnet werden. Mit dem Erstellen und Vermieten von Liegenschaften bestand auch durchaus ein Bereich für ordentliche Geschäfte. Die Vorinstanz ging daher zu Recht davon aus, durch den Verkauf

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