B. Gerichtsentscheide 2163 hat bzw. spätestens innert drei Jahren seit dem Erlass der Verfügung) bei der verfügenden Veranlagungsbehörde einzureichen (vgl.H. J. Schär, Erläuterungen zum VwVG, Teufen 1985, N 6 zu Art. 14/N 9 zu Art. 1 VwVG). Lehnt die Veranlagungsbehörde die Revision der Veranlagung ab, so kann ihr Entscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Soweit Art. 98 StG gegen Entscheide und Verfügungen der kantonalen Steuerverwaltung betreffend Berichtigungsbegehren bzw. Schre
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 2163
B. Gerichtsentscheide 2163 hat bzw. spätestens innert drei Jahren seit dem Erlass der Verfügung) bei der verfügenden Veranlagungsbehörde einzureichen (vgl.H. J. Schär, Erläuterungen zum VwVG, Teufen 1985, N 6 zu Art. 14/N 9 zu Art. 1 VwVG). Lehnt die Veranlagungsbehörde die Revision der Veranlagung ab, so kann ihr Entscheid beim Verwaltungsgericht angefochten werden. Soweit Art. 98 StG gegen Entscheide und Verfügungen der kantonalen Steuerverwaltung betreffend Berichtigungsbegehren bzw. Schre
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