B. Gerichtsentscheide 2159 gunsten der Gesuchsteller angenommene Schutz durch den Vertrauensgrundsatz geht deshalb fehl. Es bleibt dabei, dass die Vorinstanz unbesehen vom ersten Bewilligungsverfahren auch auf weitergehende Rügen der Nachbarin hätte eintreten müssen. 3. Weil feststand, dass die Baudirektion im ersten Baubewilligungsverfahren die Garage am ursprünglichen Standort bewilligt hatte, ging die Vorinstanz auch fehl in der Annahme, eine umfassende Prüfung des Vorhabens im nachträgl
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 2159
B. Gerichtsentscheide 2159 gunsten der Gesuchsteller angenommene Schutz durch den Vertrauensgrundsatz geht deshalb fehl. Es bleibt dabei, dass die Vorinstanz unbesehen vom ersten Bewilligungsverfahren auch auf weitergehende Rügen der Nachbarin hätte eintreten müssen.
3. Weil feststand, dass die Baudirektion im ersten Baubewilligungsverfahren die Garage am ursprünglichen Standort bewilligt hatte, ging die Vorinstanz auch fehl in der Annahme, eine umfassende Prüfung des Vorhabens im nachträgl
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