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ARGVP 1997 2158

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 2158 AR GVP 1988 Nr. 1054, E. 2). Die Zusprache einer Parteientschädi­gung ist mithin ins pflichtgemässe Ermessen der Rechtsmittelinstanz gestellt. Dieser steht es beispielsweise frei, eine Parteientschädigung in der Regel oder für gewisse Fallgruppen zu verweigern, sofern sie damit weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot ver­letzt. VGer 24.9.1997 2158 Baubewilligung für die Errichtung einer Doppelgarage. Die Errich­tung an einem Standort 40 m östlich des be

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 2158

B. Gerichtsentscheide 2158 AR GVP 1988 Nr. 1054, E. 2). Die Zusprache einer Parteientschädi­gung ist mithin ins pflichtgemässe Ermessen der Rechtsmittelinstanz gestellt. Dieser steht es beispielsweise frei, eine Parteientschädigung in der Regel oder für gewisse Fallgruppen zu verweigern, sofern sie damit weder das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkürverbot ver­letzt. VGer 24.9.1997 2158 Baubewilligung für die Errichtung einer Doppelgarage. Die Errich­tung an einem Standort 40 m östlich des be

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