B. Gerichtsentscheide 2157 1. Verwaltungsgericht 2157 Parteientschädigung. Art. 13 Abs. 2 VwVG gewährt in keinem Fall einen Rechtsanspruch auf Parteientschädigung (Bestätigung der Rechtsprechung). Nach Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5) kann im Rechtsmittelverfahren vor Gemeindebehörden oder kantonalen Behörden der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nic
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 2157
B. Gerichtsentscheide 2157
1. Verwaltungsgericht 2157 Parteientschädigung. Art. 13 Abs. 2 VwVG gewährt in keinem Fall einen Rechtsanspruch auf Parteientschädigung (Bestätigung der Rechtsprechung). Nach Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5) kann im Rechtsmittelverfahren vor Gemeindebehörden oder kantonalen Behörden der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nic
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG