A. Verwaltungsentscheide 1320 3. Finanzen 1320 Vertrauensschutz. Falsche oder unvollständige behördliche Auskünfte können zum Untergang eines Steuerpfandrechts führen. Eine behördliche Auskunft ist allerdings nur für den Sachverhalt verbindlich, welcher der Behörde zur Kenntnis gebracht wird. Nach Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG; bGS 621.11) besteht für die Grundstückgewinnsteuer ein gesetzliches Pfandrecht am veräusserten Grundstück ohne Eintragung auf die Dauer von
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 1320
A. Verwaltungsentscheide 1320
3. Finanzen 1320 Vertrauensschutz. Falsche oder unvollständige behördliche Auskünfte können zum Untergang eines Steuerpfandrechts führen. Eine behördliche Auskunft ist allerdings nur für den Sachverhalt verbindlich, welcher der Behörde zur Kenntnis gebracht wird. Nach Art. 64 Abs. 3 des Gesetzes über die direkten Steuern (StG; bGS 621.11) besteht für die Grundstückgewinnsteuer ein gesetzliches Pfandrecht am veräusserten Grundstück ohne Eintragung auf die Dauer von
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