A. Verwaltungsentscheide 1319 schwerer betraft wird, als wenn beide Vorfälle gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. BGE 120 lb 57 f.). e) Unter diesen Voraussetzungen ist eine Entzgsdauer von zwei Monaten ist als zu hoch zu betrachten, denn der Rekurrent würde dadurch schärfer bestraft, als dies bei einer gemeinsamen Beurteilung der beiden Geschwindigkeitsexzesse der Fall gewesen wäre. Es liegen somit keine Umstände vor, angesichts deren die in den Richtlinien der Sicherheitsdirektion vorg
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 1319
A. Verwaltungsentscheide 1319 schwerer betraft wird, als wenn beide Vorfälle gleichzeitig beurteilt worden wären (vgl. BGE 120 lb 57 f.).
e) Unter diesen Voraussetzungen ist eine Entzgsdauer von zwei Monaten ist als zu hoch zu betrachten, denn der Rekurrent würde dadurch schärfer bestraft, als dies bei einer gemeinsamen Beurteilung der beiden Geschwindigkeitsexzesse der Fall gewesen wäre. Es liegen somit keine Umstände vor, angesichts deren die in den Richtlinien der Sicherheitsdirektion vorg
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