A. Verwaltungsentscheide 1318 2. Strassenverkehr 1318 Führerausweisentzug. Ist wegen einer nachträglich bekanntgewordenen Verkehrsregelverletzung eine Zusatzmassnahme auszusprechen, so darf der Betroffene nicht schlechter gestellt werden, als wenn eine Gesamtmassnahme gegen ihn ausgesprochen worden wäre. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent am 10. Oktober 1996 auf der Autobahn N3 in Mollis die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h überschritten hat und somit ein obligatorischer Entzug
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 1318
A. Verwaltungsentscheide 1318
2. Strassenverkehr 1318 Führerausweisentzug. Ist wegen einer nachträglich bekanntgewordenen Verkehrsregelverletzung eine Zusatzmassnahme auszusprechen, so darf der Betroffene nicht schlechter gestellt werden, als wenn eine Gesamtmassnahme gegen ihn ausgesprochen worden wäre. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent am 10. Oktober 1996 auf der Autobahn N3 in Mollis die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h überschritten hat und somit ein obligatorischer Entzug
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