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ARGVP 1997 1318

Appenzell A.Rh. · 1996-10-10 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1318 2. Strassenverkehr 1318 Führerausweisentzug. Ist wegen einer nachträglich bekanntgewor­denen Verkehrsregelverletzung eine Zusatzmassnahme auszuspre­chen, so darf der Betroffene nicht schlechter gestellt werden, als wenn eine Gesamtmassnahme gegen ihn ausgesprochen worden wä­re. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent am 10. Oktober 1996 auf der Autobahn N3 in Mollis die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h überschritten hat und somit ein obligatorischer Entzug

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 1318

A. Verwaltungsentscheide 1318

2. Strassenverkehr 1318 Führerausweisentzug. Ist wegen einer nachträglich bekanntgewor­denen Verkehrsregelverletzung eine Zusatzmassnahme auszuspre­chen, so darf der Betroffene nicht schlechter gestellt werden, als wenn eine Gesamtmassnahme gegen ihn ausgesprochen worden wä­re. Es ist unbestritten, dass der Rekurrent am 10. Oktober 1996 auf der Autobahn N3 in Mollis die zulässige Höchstgeschwindigkeit um 44 km/h überschritten hat und somit ein obligatorischer Entzug

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