A. Verwaltungsentscheide 1317 weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen (BGE 1161b 230). Im vorliegenden Fall ist der Reitplatz weder aus technischen oder betriebswirtschaftlichen noch aus Gründen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen (keine positive Standortgebundenheit). Das geplante Bauvorhaben Hesse sich ohne weiteres in einer Bauzone verwirklichen. Die allge
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 1317
A. Verwaltungsentscheide 1317 weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit ankommen (BGE 1161b 230). Im vorliegenden Fall ist der Reitplatz weder aus technischen oder betriebswirtschaftlichen noch aus Gründen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen (keine positive Standortgebundenheit). Das geplante Bauvorhaben Hesse sich ohne weiteres in einer Bauzone verwirklichen. Die allge
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