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ARGVP 1997 1317

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1317 weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit an­kommen (BGE 1161b 230). Im vorliegenden Fall ist der Reitplatz weder aus technischen oder betriebswirtschaftlichen noch aus Gründen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen (keine posi­tive Standortgebundenheit). Das geplante Bauvorhaben Hesse sich ohne weiteres in einer Bauzone verwirklichen. Die allge

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 1317

A. Verwaltungsentscheide 1317 weder auf die subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen noch auf die persönliche Zweckmässigkeit oder Bequemlichkeit an­kommen (BGE 1161b 230). Im vorliegenden Fall ist der Reitplatz weder aus technischen oder betriebswirtschaftlichen noch aus Gründen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen (keine posi­tive Standortgebundenheit). Das geplante Bauvorhaben Hesse sich ohne weiteres in einer Bauzone verwirklichen. Die allge

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