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ARGVP 1997 1316

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

A. Verwaltungsentscheide 1316 nung. Gleichzeitig steht bei diesem Ergebnis fest, dass das Bauvor­haben auch den Rahmen von Art. 24 Abs. 2 RPG einhält. Entscheid Baudirektion 11.2.1997 1316 Bauen ausserhalb Bauzone. Reitplätze sind nicht auf einen Stand­ort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Offensichtlich ist, dass auf den Reitplatz Art. 24 Abs. 2 RPG nicht an­wendbar ist, da es sich beim Bauvorhaben weder um eine Erneue­rung, einen Wiederaufbau noch um eine teilweise Änderung handelt (vgl. auch

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 1316

A. Verwaltungsentscheide 1316 nung. Gleichzeitig steht bei diesem Ergebnis fest, dass das Bauvor­haben auch den Rahmen von Art. 24 Abs. 2 RPG einhält. Entscheid Baudirektion 11.2.1997 1316 Bauen ausserhalb Bauzone. Reitplätze sind nicht auf einen Stand­ort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Offensichtlich ist, dass auf den Reitplatz Art. 24 Abs. 2 RPG nicht an­wendbar ist, da es sich beim Bauvorhaben weder um eine Erneue­rung, einen Wiederaufbau noch um eine teilweise Änderung handelt (vgl. auch

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