A. Verwaltungsentscheide 1316 nung. Gleichzeitig steht bei diesem Ergebnis fest, dass das Bauvorhaben auch den Rahmen von Art. 24 Abs. 2 RPG einhält. Entscheid Baudirektion 11.2.1997 1316 Bauen ausserhalb Bauzone. Reitplätze sind nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Offensichtlich ist, dass auf den Reitplatz Art. 24 Abs. 2 RPG nicht anwendbar ist, da es sich beim Bauvorhaben weder um eine Erneuerung, einen Wiederaufbau noch um eine teilweise Änderung handelt (vgl. auch
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 1316
A. Verwaltungsentscheide 1316 nung. Gleichzeitig steht bei diesem Ergebnis fest, dass das Bauvorhaben auch den Rahmen von Art. 24 Abs. 2 RPG einhält. Entscheid Baudirektion 11.2.1997 1316 Bauen ausserhalb Bauzone. Reitplätze sind nicht auf einen Standort ausserhalb der Bauzone angewiesen. Offensichtlich ist, dass auf den Reitplatz Art. 24 Abs. 2 RPG nicht anwendbar ist, da es sich beim Bauvorhaben weder um eine Erneuerung, einen Wiederaufbau noch um eine teilweise Änderung handelt (vgl. auch
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