A. Verwaltungsentscheide 1312 1312 Bauen ausserhalb Bauzone. Eine Zufahrt ist kein üblicher Bestandteil einer zonenfremden Wohnnutzung (Art. 34 der Verordnung über Baubewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen, Bauverordnung [BauV], bGS 721.1). Nach den kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Raumplanungsgesetz können im Rahmen von Art. 80 Abs. 2 EG zum RPG als übliche Bestandteile der Wohnnutzung in oder nahe bei zonenfremden Wohnbauten kleinere An- oder
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 1312
A. Verwaltungsentscheide 1312 1312 Bauen ausserhalb Bauzone. Eine Zufahrt ist kein üblicher Bestandteil einer zonenfremden Wohnnutzung (Art. 34 der Verordnung über Baubewilligungspflicht und -verfahren sowie über das Bauen ausserhalb der Bauzonen, Bauverordnung [BauV], bGS 721.1). Nach den kantonalen Ausführungsbestimmungen zum Raumplanungsgesetz können im Rahmen von Art. 80 Abs. 2 EG zum RPG als übliche Bestandteile der Wohnnutzung in oder nahe bei zonenfremden Wohnbauten kleinere An- oder
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