A. Verwaltungsentscheide 1309 1309 Bauen ausserhalb der Bauzone. Parkplätze ausserhalb der Bauzonen für Bauten Nach Art. 24 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebietes nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen solchen Standort erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Standorterfordernis drückt die räumliche Ordnungsvorstellung des Gesetzgebers aus, Kulturland und
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 1309
A. Verwaltungsentscheide 1309 1309 Bauen ausserhalb der Bauzone. Parkplätze ausserhalb der Bauzonen für Bauten Nach Art. 24 Abs. 1 RPG dürfen Bauten und Anlagen ausserhalb des Baugebietes nur bewilligt werden, wenn der Zweck der Baute oder Anlage einen solchen Standort erfordert und dem Vorhaben keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. Beide Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein. Das Standorterfordernis drückt die räumliche Ordnungsvorstellung des Gesetzgebers aus, Kulturland und
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