A. Verwaltungsentscheide 1307 1307 Ästhetikvorschriften. Stilfremde Bauelemente an Bauten ausserhalb der Bauzonen sind verboten. Nach Art. 77 Abs. 1 EG zum RPG haben sich Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dieses generelle Einordnungsgebot wird in Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen konkretisiert. Danach haben sich Neubauten, Umbauten und Renovationen der herkömmlichen Bauar
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 1307
A. Verwaltungsentscheide 1307 1307 Ästhetikvorschriften. Stilfremde Bauelemente an Bauten ausserhalb der Bauzonen sind verboten. Nach Art. 77 Abs. 1 EG zum RPG haben sich Bauten und Anlagen so in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung einzufügen, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dieses generelle Einordnungsgebot wird in Art. 77 Abs. 2 EG zum RPG für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen konkretisiert. Danach haben sich Neubauten, Umbauten und Renovationen der herkömmlichen Bauar
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