A. Verwaltungsentscheide 1306 1306 Gebäudeabstand. Einhaltung des Gebäudeabstandes bei Gebäuden auf dem gleichen Grundstück. Nicht jede Verbindung zweier Gebäude entbindet von der Einhaltung des Gebäudeabstandes. Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände inklusive allfälliger Mehrlängenzuschläge, wobei der Grenzabstand die horizontal gemessene, kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungswand der Gebäude und der Grenze zum Nachbargrundstück ist. Diese Grenz- und
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 1306
A. Verwaltungsentscheide 1306 1306 Gebäudeabstand. Einhaltung des Gebäudeabstandes bei Gebäuden auf dem gleichen Grundstück. Nicht jede Verbindung zweier Gebäude entbindet von der Einhaltung des Gebäudeabstandes. Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der vorgeschriebenen Grenzabstände inklusive allfälliger Mehrlängenzuschläge, wobei der Grenzabstand die horizontal gemessene, kürzeste Entfernung zwischen der Umfassungswand der Gebäude und der Grenze zum Nachbargrundstück ist. Diese Grenz- und
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