A. Verwaltungsentscheide 1304 1304 Abbruchverfügung. Der Vollzug des geltenden Rechts kann nicht Im Hinblick auf eine hängige Gesetzesrevision ausgesetzt werden. Der Gesuchsteller wurde verpflichtet, die unbewilligte Schreinerei, die er auf seinem Landwirtschaftsbetrieb ausserhalb der Bauzonen eingerichtet hat, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Auf dem Wege der Wiedererwägung ersucht er darum, die Angelegenheit bis zum Voriiegen der Ergebnisse der Teilrevision des
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1997 1304
A. Verwaltungsentscheide 1304 1304 Abbruchverfügung. Der Vollzug des geltenden Rechts kann nicht Im Hinblick auf eine hängige Gesetzesrevision ausgesetzt werden. Der Gesuchsteller wurde verpflichtet, die unbewilligte Schreinerei, die er auf seinem Landwirtschaftsbetrieb ausserhalb der Bauzonen eingerichtet hat, zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wiederherzustellen. Auf dem Wege der Wiedererwägung ersucht er darum, die Angelegenheit bis zum Voriiegen der Ergebnisse der Teilrevision des
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