B. Gerichtsentscheide 3293 3293 Anwalt. Das Nichtbefolgen einer Vorladung ist in erster Linie sitzungspolizeilich zu ahnden (Art. 35 Abs. 3 StPO; Art. 117 Abs. 2 ZPO). Das Verhalten der Parteien und ihrer Vertreter vor Gericht unterliegt zunächst der Sitzungspolizei. Im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Kompetenzen ist das Gericht gemäss Art. 35 Abs. 3 StPO befugt, das Nichtbefolgen von Vorladungen mit Ordnungsbussen bis Fr. 500.-- zu ahnden (vgl. auch Art. 117 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Die Diszip
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1996 3293
B. Gerichtsentscheide 3293 3293 Anwalt. Das Nichtbefolgen einer Vorladung ist in erster Linie sitzungspolizeilich zu ahnden (Art. 35 Abs. 3 StPO; Art. 117 Abs. 2 ZPO). Das Verhalten der Parteien und ihrer Vertreter vor Gericht unterliegt zunächst der Sitzungspolizei. Im Rahmen seiner sitzungspolizeilichen Kompetenzen ist das Gericht gemäss Art. 35 Abs. 3 StPO befugt, das Nichtbefolgen von Vorladungen mit Ordnungsbussen bis Fr. 500.-- zu ahnden (vgl. auch Art. 117 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO). Die Diszip
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