B. Gerichtsentscheide 3292 erscheine als geeignetere Instanz. Die heute urteilende Abteilung kann sich der Kritik von Künzler anschliessen, nicht jedoch der Begründung. Laiengerichte sind in der Regel nicht weniger kompetent als andere Gerichte. Hingegen ist das Obergericht heute der Ansicht, die Frage, wer im Kanton Appenzell A.Rh. zur Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zuständig sei, sei doch eindeutiger geregelt, als vom Obergericht im Jahre 1967 angenommen. Art. 17 der Anwaltsordnung bestimmt
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1996 3292
B. Gerichtsentscheide 3292 erscheine als geeignetere Instanz. Die heute urteilende Abteilung kann sich der Kritik von Künzler anschliessen, nicht jedoch der Begründung. Laiengerichte sind in der Regel nicht weniger kompetent als andere Gerichte. Hingegen ist das Obergericht heute der Ansicht, die Frage, wer im Kanton Appenzell A.Rh. zur Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zuständig sei, sei doch eindeutiger geregelt, als vom Obergericht im Jahre 1967 angenommen. Art. 17 der Anwaltsordnung bestimmt
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