B. Gerichtsentscheide 3291 2.6 Öffentliches Recht 3291 Anwalt. Für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist die Anwaltsaufsichtskommission zuständig (Art. 321 StGB, Art. 17 AO). Nach Art. 11 der Verordnung über den Anwaltsberuf (Anwaltsordnung, bGS 145.52) ist der Anwalt verpflichtet, Geheimnisse, die ihm in seiner beruflichen Stellung anvertraut werden oder von denen er bei Ausübung seines Berufes Kenntnis erhält, zu wahren. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird auf Antrag mit Gefängnis o
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1996 3291
B. Gerichtsentscheide 3291 2.6 Öffentliches Recht 3291 Anwalt. Für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist die Anwaltsaufsichtskommission zuständig (Art. 321 StGB, Art. 17 AO). Nach Art. 11 der Verordnung über den Anwaltsberuf (Anwaltsordnung, bGS 145.52) ist der Anwalt verpflichtet, Geheimnisse, die ihm in seiner beruflichen Stellung anvertraut werden oder von denen er bei Ausübung seines Berufes Kenntnis erhält, zu wahren. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird auf Antrag mit Gefängnis o
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