opencaselaw.ch

ARGVP 1996 3291

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

B. Gerichtsentscheide 3291 2.6 Öffentliches Recht 3291 Anwalt. Für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist die Anwalts­aufsichtskommission zuständig (Art. 321 StGB, Art. 17 AO). Nach Art. 11 der Verordnung über den Anwaltsberuf (Anwaltsordnung, bGS 145.52) ist der Anwalt verpflichtet, Geheimnisse, die ihm in sei­ner beruflichen Stellung anvertraut werden oder von denen er bei Ausübung seines Berufes Kenntnis erhält, zu wahren. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird auf Antrag mit Gefängnis o

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1996 3291

B. Gerichtsentscheide 3291 2.6 Öffentliches Recht 3291 Anwalt. Für die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis ist die Anwalts­aufsichtskommission zuständig (Art. 321 StGB, Art. 17 AO). Nach Art. 11 der Verordnung über den Anwaltsberuf (Anwaltsordnung, bGS 145.52) ist der Anwalt verpflichtet, Geheimnisse, die ihm in sei­ner beruflichen Stellung anvertraut werden oder von denen er bei Ausübung seines Berufes Kenntnis erhält, zu wahren. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses wird auf Antrag mit Gefängnis o

Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG