B. Gerichtsentscheide 3278 dem Vorbehalt der Bestätigung oder Abänderung im vorliegenden Entscheid stand (vgl. auch Art. 224 ZPO). Insbesondere musste der Gesuchsgegner auch mit einem anderslautenden Entscheid rechnen und durfte deshalb noch keine Dispositionen treffen, die mit längerfristigen Verbindlichkeiten (Miete einer grösseren Wohnung etc.) verbunden sind. KGer Einzelrichter 7.6.1996 3278 Personenstand. Eine Registerberichtigung infolge Änderung des Geschlechtes ist vom Kantonsgericht i
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1996 3278
B. Gerichtsentscheide 3278 dem Vorbehalt der Bestätigung oder Abänderung im vorliegenden Entscheid stand (vgl. auch Art. 224 ZPO). Insbesondere musste der Gesuchsgegner auch mit einem anderslautenden Entscheid rechnen und durfte deshalb noch keine Dispositionen treffen, die mit längerfristigen Verbindlichkeiten (Miete einer grösseren Wohnung etc.) verbunden sind. KGer Einzelrichter 7.6.1996 3278 Personenstand. Eine Registerberichtigung infolge Änderung des Geschlechtes ist vom Kantonsgericht i
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