B. Gerichtsentscheide 2148 1. Verwaltungsgericht 2148 Parteientschädigung. Zusprache und Bemessung der Parteientschädigung im verwaltungsintemen Rechtsmittelverfahren. a) vor kantonalen Behörden: Nach Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5) kann im Rechtsmittelverfahren vor kantonalen Behörden der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtli
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1996 2148
B. Gerichtsentscheide 2148
1. Verwaltungsgericht 2148 Parteientschädigung. Zusprache und Bemessung der Parteientschädigung im verwaltungsintemen Rechtsmittelverfahren.
a) vor kantonalen Behörden: Nach Art. 13 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG, bGS 143.5) kann im Rechtsmittelverfahren vor kantonalen Behörden der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, der Anwaltskosten entstanden sind, eine Parteientschädigung zugesprochen werden, sofern es sich nicht um einen offensichtli
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