A. Verwaltungsentscheide 1298 4. Strassenverkehr 1298 Strassenverkehrsrecht. Verbote und Beschränkungen zum Schutz des privaten Grundeigentums sind auf dem Zivilrechtsweg zu erwirken (Art. 104 Abs. 5 lit. b und Art. 113 Abs. 3 Signalisationsverordnung; SR 741.21). Eine Gemeinde erliess auf Antrag eines Grundeigentümers zum Schutz von dessen Privatstrasse ein Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Mofas. Auf Rekurs eines benachbarten Grundeigentümers, der ein Fahrrecht auf der Strasse gelte
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1996 1298
A. Verwaltungsentscheide 1298
4. Strassenverkehr 1298 Strassenverkehrsrecht. Verbote und Beschränkungen zum Schutz des privaten Grundeigentums sind auf dem Zivilrechtsweg zu erwirken (Art. 104 Abs. 5 lit. b und Art. 113 Abs. 3 Signalisationsverordnung; SR 741.21). Eine Gemeinde erliess auf Antrag eines Grundeigentümers zum Schutz von dessen Privatstrasse ein Fahrverbot für Motorwagen, Motorräder und Mofas. Auf Rekurs eines benachbarten Grundeigentümers, der ein Fahrrecht auf der Strasse gelte
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