1287 Amtliche Verteidigung. Nachweis der Mittellosigkeit. In einem Strafprozess betreffend Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen wurde der Angeklagten die amtliche Verteidigung (Art. 62 StPO; bGS 321.1) verweigert, weil sie sich weigerte, ihren Aufenthaltsort preiszugeben und damit eine Überprüfung ihrer finanziellen Verhältnisse verunmöglichte. Einen dagegen gerichteten Rekurs hiess der Regierungsrat aus folgenden Erwägungen gut: 3. Strittig ist, ob X. den Verteidiger nicht selber bezahlen
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1996 1287
1287 Amtliche Verteidigung. Nachweis der Mittellosigkeit. In einem Strafprozess betreffend Entziehen und Vorenthalten von Unmündigen wurde der Angeklagten die amtliche Verteidigung (Art. 62 StPO; bGS 321.1) verweigert, weil sie sich weigerte, ihren Aufenthaltsort preiszugeben und damit eine Überprüfung ihrer finanziellen Verhältnisse verunmöglichte. Einen dagegen gerichteten Rekurs hiess der Regierungsrat aus folgenden Erwägungen gut:
3. Strittig ist, ob X. den Verteidiger nicht selber bezahlen
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