A. Verwaltungsentscheide 1285 1. Verwaltungsverfahren 1285 Verfahren. Vollzugsverfügungen sind nur insoweit anfechtbar, als sie über die zu vollstreckende materielle Anordnung hinausgehen. Gemäss geltender Lehre und Rechtsprechung ist eine Verfügung, die auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollzieht oder bestätigt, nur insoweit anfechtbar, als sie über die zu vollstreckende materielle Anordnung hinausgeht. Eine solche Verfügung kann nicht etwa mit der Begründ
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1996 1285
A. Verwaltungsentscheide 1285
1. Verwaltungsverfahren 1285 Verfahren. Vollzugsverfügungen sind nur insoweit anfechtbar, als sie über die zu vollstreckende materielle Anordnung hinausgehen. Gemäss geltender Lehre und Rechtsprechung ist eine Verfügung, die auf einer rechtskräftigen früheren Verfügung beruht und diese lediglich vollzieht oder bestätigt, nur insoweit anfechtbar, als sie über die zu vollstreckende materielle Anordnung hinausgeht. Eine solche Verfügung kann nicht etwa mit der Begründ
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