C. Gerichtsentscheide 3273 er habe sich im Ermittlungsverfahren und in der Untersuchung sehr uneinsichtig gezeigt und sei seiner Verantwortung ausgewichen. Dass das Verhöramt unter diesen Umständen einen Betrag von Fr. 3'500.~ zur Sicherstellung der Verfahrens- und allenfalls Vollzugskosten verfügte, erscheint als gesetz- und verhältnismässig.6. Besondere Härten im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Dazu ist festzuhalten, dass das Verhö
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1995 3273
C. Gerichtsentscheide 3273 er habe sich im Ermittlungsverfahren und in der Untersuchung sehr uneinsichtig gezeigt und sei seiner Verantwortung ausgewichen. Dass das Verhöramt unter diesen Umständen einen Betrag von Fr. 3'500.~ zur Sicherstellung der Verfahrens- und allenfalls Vollzugskosten verfügte, erscheint als gesetz- und verhältnismässig.6. Besondere Härten im Sinne von Art. 116 Abs. 2 StPO sind nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Dazu ist festzuhalten, dass das Verhö
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