C. Gerichtsentscheide 3272 sichtlichem Widerspruch steht oder einen klaren Rechtsgrundsatz verletzt. Oie Begründung des angefochtenen Entscheides, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei subsidiär zur ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht, ist nicht nur nicht willkürlich, sondern durchaus einleuchtend. Es wäre in der Tat stossend, wenn die öffentliche Hand unentgeltliche Rechtshilfe gewähren müsste, während der Ehepartner, dem Prozesskostenvorschüsse zugemutet werden können, and
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1995 3272
C. Gerichtsentscheide 3272 sichtlichem Widerspruch steht oder einen klaren Rechtsgrundsatz verletzt. Oie Begründung des angefochtenen Entscheides, der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege sei subsidiär zur ehelichen Unterhalts- und Beistandspflicht, ist nicht nur nicht willkürlich, sondern durchaus einleuchtend. Es wäre in der Tat stossend, wenn die öffentliche Hand unentgeltliche Rechtshilfe gewähren müsste, während der Ehepartner, dem Prozesskostenvorschüsse zugemutet werden können, and
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