C. Gerichtsentscheide 3269 und zwar der höhere Betrag von beiden (vgl. M. Güldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 109, N. 14 lit. b, und 110). Bei der vorliegenden Klage handelt es sich klar um eine Unterias- sungsklage, wollte der Kläger mit ihr doch ein seines Erachtens unzulässiges Bauvorhaben verhindern. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, für die Streitwertberechnung auf das Interesse des Klägers und nicht auf dasjenige des Beklagten abzustellen. Mithin gilt es als
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1995 3269
C. Gerichtsentscheide 3269 und zwar der höhere Betrag von beiden (vgl. M. Güldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich 1979, S. 109, N. 14 lit. b, und 110). Bei der vorliegenden Klage handelt es sich klar um eine Unterias- sungsklage, wollte der Kläger mit ihr doch ein seines Erachtens unzulässiges Bauvorhaben verhindern. Aus diesem Grund rechtfertigt es sich, für die Streitwertberechnung auf das Interesse des Klägers und nicht auf dasjenige des Beklagten abzustellen. Mithin gilt es als
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