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ARGVP 1995 3263

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3263 1. Zivilrecht 3263 Grundpfandrecht. Pfandhaft bei Miet- und Pachtzinsen. Haben die Mietparteien eine Vereinbarung über die Vorverlegung der Fälligkeit von Mietzinsen geschlossen, bevor eine Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet worden war, unterliegen die bis dahin fälligen Zinsen nicht der Pfandhaft (806 Abs. 3 ZGB). Aus den Erwägungen:1. Gemäss Art. 806 Abs. 1 ZGB erstreckt sich die Pfandhaft bei einem vermieteten oder verpachteten Pfandgrundgrundstück auf

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1995 3263

C. Gerichtsentscheide 3263

1. Zivilrecht 3263 Grundpfandrecht. Pfandhaft bei Miet- und Pachtzinsen. Haben die Mietparteien eine Vereinbarung über die Vorverlegung der Fälligkeit von Mietzinsen geschlossen, bevor eine Betreibung auf Grundpfandverwertung eingeleitet worden war, unterliegen die bis dahin fälligen Zinsen nicht der Pfandhaft (806 Abs. 3 ZGB). Aus den Erwägungen:1. Gemäss Art. 806 Abs. 1 ZGB erstreckt sich die Pfandhaft bei einem vermieteten oder verpachteten Pfandgrundgrundstück auf

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