A. Entscheide des Regierungsrates 1278 eine viel grössere Fläche um viel mehr verändert worden, weshalb sich dies nicht mehr mit dem früheren Zustand vergleichen lässt. b) Als neubauähnliches Vorhaben dürfte die Umgebungsgestaltung nur bewilligt werden, wenn "a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und b. keine überwiegenden Interessen dagegenstehen" (Art. 24 Abs. 1 RPG). Im vorliegenden Fall ist schon die Standortgebundenheit zu verneinen: Gartenan
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1995 1278
A. Entscheide des Regierungsrates 1278 eine viel grössere Fläche um viel mehr verändert worden, weshalb sich dies nicht mehr mit dem früheren Zustand vergleichen lässt.
b) Als neubauähnliches Vorhaben dürfte die Umgebungsgestaltung nur bewilligt werden, wenn "a. der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und b. keine überwiegenden Interessen dagegenstehen" (Art. 24 Abs. 1 RPG). Im vorliegenden Fall ist schon die Standortgebundenheit zu verneinen: Gartenan
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung