A. Entscheide des Regierungsrates 1273 1273 Ausstand. Ausstandsregeln betreffen nur Behördemitglieder und öffentlich-rechtliche Angestellte (Art. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5). Gemäss Art. 4 Abs. 1 VwVG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei früher in derselben Sache tätig waren (lit. c) oder wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befang
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1995 1273
A. Entscheide des Regierungsrates 1273 1273 Ausstand. Ausstandsregeln betreffen nur Behördemitglieder und öffentlich-rechtliche Angestellte (Art. 4 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren, bGS 143.5). Gemäss Art. 4 Abs. 1 VwVG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder vorzubereiten haben, u.a. dann in den Ausstand zu treten, wenn sie Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei früher in derselben Sache tätig waren (lit. c) oder wenn sie aus anderen Gründen in der Sache befang
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP Verwaltung