C. Gerichtsentscheide 3259. 3260 3259 Strafverfahren. Einstellung der Strafuntersuchung wegen ungenügenden Belastungstatsachen; "In dubio pro reo“ (Art. 153 StPO). Die endgültige Einstellung des Verfahrens Ist in Art. 153 ff. StPO geregelt. Danach erlässt das Verhöramt eine Einstellungsverfügung, wenn es findet, eine Strafanzeige sei nicht an die Hand zu nehmen oder eine eingeleitete Strafverfolgung sei nicht weiter zu führen. Einstellungsverfügungen kommen namentlich in Betracht, wenn Prozes
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 3260
C. Gerichtsentscheide 3259. 3260 3259 Strafverfahren. Einstellung der Strafuntersuchung wegen ungenügenden Belastungstatsachen; "In dubio pro reo“ (Art. 153 StPO). Die endgültige Einstellung des Verfahrens Ist in Art. 153 ff. StPO geregelt. Danach erlässt das Verhöramt eine Einstellungsverfügung, wenn es findet, eine Strafanzeige sei nicht an die Hand zu nehmen oder eine eingeleitete Strafverfolgung sei nicht weiter zu führen. Einstellungsverfügungen kommen namentlich in Betracht, wenn Prozes
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