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ARGVP 1994 3258

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3257, 3258 Zusammenhang vom "Empfang der Strafverfügung", nicht von deren "Zustellung". Damit greift er die ständige Praxis der Strafverfolgungs­behörden an, nach welcher "Empfang" hier das gleiche bedeutet wie Zustellung im Sinne von Art. 39 ff. StPO (vgl.[1992], N. 3 zu Art. 180 StPO). Er leitet insbesondere aus der geset­zessprachlichen Differenz etwas ab, muss dabei aber gegen sich gel­ten lassen, dass das Gesetz dort, wo es eine Frist an die faktische Aushändigung ankn

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 3258

C. Gerichtsentscheide 3257, 3258 Zusammenhang vom "Empfang der Strafverfügung", nicht von deren "Zustellung". Damit greift er die ständige Praxis der Strafverfolgungs­behörden an, nach welcher "Empfang" hier das gleiche bedeutet wie Zustellung im Sinne von Art. 39 ff. StPO (vgl.[1992], N. 3 zu Art. 180 StPO). Er leitet insbesondere aus der geset­zessprachlichen Differenz etwas ab, muss dabei aber gegen sich gel­ten lassen, dass das Gesetz dort, wo es eine Frist an die faktische Aushändigung ankn

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