C. Gerichtsentscheide 3257 3257 Strafverfahren. Zuständig zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache ist das Verhöramt. Die Einsprachefrist beginnt mit der "Zustellung", nicht mit der Aushändigung (Art. 11,39 ff., 180 StPO). 1. Der Rekurrent wirft die Frage auf, ob das Verhöramt funktionell zuständig sei, das Nichteintreten auf die Einsprache zu verfügen. Er verweist diesbezüglich auf die unterschiedlichen Lösungsvorschläge in der ersten und in der zweiten Auflage des Kommentars zur
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 3257
C. Gerichtsentscheide 3257 3257 Strafverfahren. Zuständig zur Beurteilung der Rechtzeitigkeit einer Einsprache ist das Verhöramt. Die Einsprachefrist beginnt mit der "Zustellung", nicht mit der Aushändigung (Art. 11,39 ff., 180 StPO).
1. Der Rekurrent wirft die Frage auf, ob das Verhöramt funktionell zuständig sei, das Nichteintreten auf die Einsprache zu verfügen. Er verweist diesbezüglich auf die unterschiedlichen Lösungsvorschläge in der ersten und in der zweiten Auflage des Kommentars zur
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