C. Gerichtsentscheide 3255. 3256 280 ff. ZPO. Sodann gilt es zu beachten, dass das Opferhilfegesetz die Anrufung einer Behörde mit den Funktionen der Anklagekammer (Botschaft. BBI 1990. 986) garantiert. Dies führt zum Schluss, dass jedenfalls bezüglich Kognition die Vorschriften über den Rekurs anzuwenden sind. Es Nesse sich durch nichts rechtfertigen, die Berechtigung eines Verzichts auf Anklage lediglich unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Art. 280 ZPO auf Willkür und Rechtsverwei
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 3256
C. Gerichtsentscheide 3255. 3256 280 ff. ZPO. Sodann gilt es zu beachten, dass das Opferhilfegesetz die Anrufung einer Behörde mit den Funktionen der Anklagekammer (Botschaft. BBI 1990. 986) garantiert. Dies führt zum Schluss, dass jedenfalls bezüglich Kognition die Vorschriften über den Rekurs anzuwenden sind. Es Nesse sich durch nichts rechtfertigen, die Berechtigung eines Verzichts auf Anklage lediglich unter den eingeschränkten Voraussetzungen des Art. 280 ZPO auf Willkür und Rechtsverwei
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