C. Gerichtsentscheide 3254, 3255 den Bauordnungen von Kanton und Gemeinden besteht die Verpflichtung für Bauherren, Grundeigentümer und Planverfasser, das Baugesuch und die Projektpläne zu unterzeichnen (vgl. z.B. Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung; bGS 721.11). Damit besteht kein Raum, dass der Angeklagte die Ausarbeitung des Korrekturbaugesuches an den beauftragten Z delegieren konnte, wie er dies geltend macht. An der Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwesen vermöchte eine solche Del
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 3255
C. Gerichtsentscheide 3254, 3255 den Bauordnungen von Kanton und Gemeinden besteht die Verpflichtung für Bauherren, Grundeigentümer und Planverfasser, das Baugesuch und die Projektpläne zu unterzeichnen (vgl. z.B. Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung; bGS 721.11). Damit besteht kein Raum, dass der Angeklagte die Ausarbeitung des Korrekturbaugesuches an den beauftragten Z delegieren konnte, wie er dies geltend macht. An der Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwesen vermöchte eine solche Del
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