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ARGVP 1994 3255

Appenzell A.Rh. · 2021-01-01 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3254, 3255 den Bauordnungen von Kanton und Gemeinden besteht die Ver­pflichtung für Bauherren, Grundeigentümer und Planverfasser, das Baugesuch und die Projektpläne zu unterzeichnen (vgl. z.B. Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung; bGS 721.11). Damit besteht kein Raum, dass der Angeklagte die Ausarbeitung des Korrekturbaugesu­ches an den beauftragten Z delegieren konnte, wie er dies geltend macht. An der Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwesen vermöchte eine solche Del

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 3255

C. Gerichtsentscheide 3254, 3255 den Bauordnungen von Kanton und Gemeinden besteht die Ver­pflichtung für Bauherren, Grundeigentümer und Planverfasser, das Baugesuch und die Projektpläne zu unterzeichnen (vgl. z.B. Art. 8 Abs. 1 der kantonalen Bauverordnung; bGS 721.11). Damit besteht kein Raum, dass der Angeklagte die Ausarbeitung des Korrekturbaugesu­ches an den beauftragten Z delegieren konnte, wie er dies geltend macht. An der Verpflichtung gegenüber dem Gemeinwesen vermöchte eine solche Del

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