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ARGVP 1994 3253

Appenzell A.Rh. · 1993-05-07 · Deutsch AR

C. Gerichtsentscheide 3253 3.3. Strafprozess 3253 Anklagegrundsatz. Qualifiziert der Richter einen Sachverhalt anders (milder) als die Anklagebehörde, so hat bezüglich des Anklagepunktes kein Freispruch zu ergehen (Art. 26 StPO). Die Angeschuldigte verursachte am 7. Mai 1993 drei Verkehrsunfälle. Die Untersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,5 %o. Ausserdem zeigte sich, dass Frau X unter starkem Medikamentenein­fluss stand. Sie wurde wegen Führens eines Motorfahrzeuges in ange­trunk

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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 3253

C. Gerichtsentscheide 3253 3.3. Strafprozess 3253 Anklagegrundsatz. Qualifiziert der Richter einen Sachverhalt anders (milder) als die Anklagebehörde, so hat bezüglich des Anklagepunktes kein Freispruch zu ergehen (Art. 26 StPO). Die Angeschuldigte verursachte am 7. Mai 1993 drei Verkehrsunfälle. Die Untersuchung ergab eine Blutalkoholkonzentration von 3,5 %o. Ausserdem zeigte sich, dass Frau X unter starkem Medikamentenein­fluss stand. Sie wurde wegen Führens eines Motorfahrzeuges in ange­trunk

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