C. Gerichtsentscheide 3252 3252 Pfändung. Widerspruchsverfahren. Die Ansprache des Ehemannes der Schuldnerin, der eherechtliches Miteigentum geltend macht, kann noch nach Erledigung der Ansprache eines Dritten erfolgen (Art. 107 SchKG). In einer Betreibung gegen Frau X pfändete das Betreibungsamt verschiedenes Wohnungsmobiliar. Der anlässlich der Pfändung für die Schuldnerin anwesende Ehemann machte einen Drittanspruch geltend. Z machte in der Folge beim Vermittleramt die Widerspruchsklage anh
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 3252
C. Gerichtsentscheide 3252 3252 Pfändung. Widerspruchsverfahren. Die Ansprache des Ehemannes der Schuldnerin, der eherechtliches Miteigentum geltend macht, kann noch nach Erledigung der Ansprache eines Dritten erfolgen (Art. 107 SchKG). In einer Betreibung gegen Frau X pfändete das Betreibungsamt verschiedenes Wohnungsmobiliar. Der anlässlich der Pfändung für die Schuldnerin anwesende Ehemann machte einen Drittanspruch geltend. Z machte in der Folge beim Vermittleramt die Widerspruchsklage anh
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