C. Gerichtsentscheide 3250. 3251 gen, dass sich Rechtsmissbrauch aus den Umständen klar und eindeutig ergeben muss und nicht leichthin angenommen werden darf. Ein solcher klarer Fall liegt hier nicht vor. Die Rekurrentin führt selber aus, dass man sich in rechtlichen Auseinandersetzungen befunden habe. Es ist deshalb nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass eine Partei gegenüber der andern Ansprüche zu haben glaubte. Aus den Ausführungen der Beschwerde ergeben sich keine substantiierte
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 3251
C. Gerichtsentscheide 3250. 3251 gen, dass sich Rechtsmissbrauch aus den Umständen klar und eindeutig ergeben muss und nicht leichthin angenommen werden darf. Ein solcher klarer Fall liegt hier nicht vor. Die Rekurrentin führt selber aus, dass man sich in rechtlichen Auseinandersetzungen befunden habe. Es ist deshalb nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen, dass eine Partei gegenüber der andern Ansprüche zu haben glaubte. Aus den Ausführungen der Beschwerde ergeben sich keine substantiierte
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