C. Gerichtsentscheide 3249, 3250 berin der elterlichen Gewalt ausbezahlt wird (BGE 114 II 124 E.2.b). Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit der Anspruchsberechtigung aus, dass die Ausrichtung dieser Zusatzrente, unabhängig vom Auszahlungsmodus, der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Alimentenschuldners diene und nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers. Damit der Zweck der Erleichterung der Unterhaltspflicht im vorliegenden Fall erreicht wird, muss 0 im
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 3250
C. Gerichtsentscheide 3249, 3250 berin der elterlichen Gewalt ausbezahlt wird (BGE 114 II 124 E.2.b). Das Bundesgericht führte im Zusammenhang mit der Anspruchsberechtigung aus, dass die Ausrichtung dieser Zusatzrente, unabhängig vom Auszahlungsmodus, der Erleichterung der Unterhaltspflicht des invalid gewordenen Alimentenschuldners diene und nicht der Bereicherung des Unterhaltsempfängers. Damit der Zweck der Erleichterung der Unterhaltspflicht im vorliegenden Fall erreicht wird, muss 0 im
Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP Appenzell Rhodes-Extérieures Sammlung ARGVP Appenzello Interno Sammlung ARGVP OG