C. Gerichtsentscheide 3248, 3249 haften, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht {Handschin, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel 1994, N. 4 zu Art. 537 OR) und die Parteien über die Rückzahlung von Auslagenersatz nichts vereinbart haben, wird der Regressanspruch von Gesellschafter A auf Ersatz der vorausbezahlten Hypothekarzinsen frühestens Im Zeitpunkt der Liquidation des Gesellschaftsvermögens fällig. Voraussetzung für die Gewährung der provisoris
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 3249
C. Gerichtsentscheide 3248, 3249 haften, wenn das Gesellschaftsvermögen nicht ausreicht {Handschin, Kommentar zum schweizerischen Privatrecht, Obligationenrecht II, Basel 1994, N. 4 zu Art. 537 OR) und die Parteien über die Rückzahlung von Auslagenersatz nichts vereinbart haben, wird der Regressanspruch von Gesellschafter A auf Ersatz der vorausbezahlten Hypothekarzinsen frühestens Im Zeitpunkt der Liquidation des Gesellschaftsvermögens fällig. Voraussetzung für die Gewährung der provisoris
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