C. Gerichtsentscheide 3248 3.2. Schuldbetreibung und Konkurs 3248 Provisorische Rechtsöffnung. Einfache Gesellschaft. Ersatzansprüche des Gesellschafters werden frühestens Im Zeitpunkt der Liquidation des Gesellschaftsvermögens fällig (Art. 82 SchKG, Art. 537 OR). A, B und C bilden eine einfache Gesellschaft und sind Gesamteigentümer des Grundstückes Parz. Nr. 1000 in R. Das Grundstück ist zu Gunsten der Bank X verpfändet. Diese hat den Gesellschaftern ein Hypothekardarlehen unter solidarisch
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 3248
C. Gerichtsentscheide 3248 3.2. Schuldbetreibung und Konkurs 3248 Provisorische Rechtsöffnung. Einfache Gesellschaft. Ersatzansprüche des Gesellschafters werden frühestens Im Zeitpunkt der Liquidation des Gesellschaftsvermögens fällig (Art. 82 SchKG, Art. 537 OR). A, B und C bilden eine einfache Gesellschaft und sind Gesamteigentümer des Grundstückes Parz. Nr. 1000 in R. Das Grundstück ist zu Gunsten der Bank X verpfändet. Diese hat den Gesellschaftern ein Hypothekardarlehen unter solidarisch
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