C. Gerichtsentscheide 3244, 3245 Februar 1989 regelt die Finanzierung, nimmt eine Kapitalaufteilung auf die beiden Parzellen vor und beziffert die Eigenkapitalanteile der beiden Parteien, wobei die Kläger sich mit Fr. 133’500.-- stärker engagierten als der Beklagte und dessen Ehefrau. Weiter verpflichteten sich die Kläger wie der Beklagte und dessen Ehefrau, am Fremdkapital proportinal zu partizipieren, d.h. für dessen Kosten aufzukommen. Gemäss Kaufvertrag war per 28. Februar 1989 der Restkau
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 3245
C. Gerichtsentscheide 3244, 3245 Februar 1989 regelt die Finanzierung, nimmt eine Kapitalaufteilung auf die beiden Parzellen vor und beziffert die Eigenkapitalanteile der beiden Parteien, wobei die Kläger sich mit Fr. 133’500.-- stärker engagierten als der Beklagte und dessen Ehefrau. Weiter verpflichteten sich die Kläger wie der Beklagte und dessen Ehefrau, am Fremdkapital proportinal zu partizipieren, d.h. für dessen Kosten aufzukommen. Gemäss Kaufvertrag war per 28. Februar 1989 der Restkau
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