C. Gerichtsentscheide 3244 1. Zivilrecht 3244 Einfache Gesellschaft. Eine Vereinbarung über die Mitfinanzierung einer teilweise überbauten Parzelle mit Vorbehalt einer Teilübereignung ist als einfache Gesellschaft, nicht als partiarisches Darlehen zu qualifizieren (Art. 312, 530 OR). Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übereignung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen und der Borger demgegenüber zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge un
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 3244
C. Gerichtsentscheide 3244
1. Zivilrecht 3244 Einfache Gesellschaft. Eine Vereinbarung über die Mitfinanzierung einer teilweise überbauten Parzelle mit Vorbehalt einer Teilübereignung ist als einfache Gesellschaft, nicht als partiarisches Darlehen zu qualifizieren (Art. 312, 530 OR). Durch den Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darleiher zur Übereignung von Geld oder anderen vertretbaren Sachen und der Borger demgegenüber zur Rückerstattung von Sachen der nämlichen Art in gleicher Menge un
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