B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2142 2142 Schenkungssteuern. Haftung des Schenkers für die Schenkungssteuer nach Art. 148 Abs. 2 StG. Im Ausland domizilierte Destinatäre sind nur dann von der ausserrhodischen Schenkungssteuer befreit, wenn eine Gegenrechtsvereinbarung nach Art. 69 Abs. 3 StG besteht. 1. Im vorliegenden Fall nicht bestritten ist die Höhe der Schenkung und des darauf bei Bejahung der Schenkungssteuerpflicht geschuldeten Steuerbetrages. Einzig zu beantwortende Frage ist
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 2142
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2142 2142 Schenkungssteuern. Haftung des Schenkers für die Schenkungssteuer nach Art. 148 Abs. 2 StG. Im Ausland domizilierte Destinatäre sind nur dann von der ausserrhodischen Schenkungssteuer befreit, wenn eine Gegenrechtsvereinbarung nach Art. 69 Abs. 3 StG besteht.
1. Im vorliegenden Fall nicht bestritten ist die Höhe der Schenkung und des darauf bei Bejahung der Schenkungssteuerpflicht geschuldeten Steuerbetrages. Einzig zu beantwortende Frage ist
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