B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2139. 2140 gen Fr. 254’000.--. In der laufenden Steuerperiode belaufen sich die wiederum ermessensweise festgelegten Steuerfaktoren auf Fr. 63’100.- resp. Fr. 357’000.--. Mit Einreichung der Steuererklärung für die nächste Steuerperiode hat der Beschwerdeführer Gelegenheit, sein angeblich vermindertes Einkommen und Vermögen korrekt offenzulegen. Sollte er wiederum keine Steuererklärung einreichen, wird eine neuerliche Bussenverfügung unumgänglich. Ob s
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 2140
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2139. 2140 gen Fr. 254’000.--. In der laufenden Steuerperiode belaufen sich die wiederum ermessensweise festgelegten Steuerfaktoren auf Fr. 63’100.- resp. Fr. 357’000.--. Mit Einreichung der Steuererklärung für die nächste Steuerperiode hat der Beschwerdeführer Gelegenheit, sein angeblich vermindertes Einkommen und Vermögen korrekt offenzulegen. Sollte er wiederum keine Steuererklärung einreichen, wird eine neuerliche Bussenverfügung unumgänglich. Ob s
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