B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2136. 2137 war, wäre die 5-tägige Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 FLG eingehalten. Die Veranlagungsbehörde hat sich im Einspracheentscheid vom 1. Dezember 1994 mit diesem sinngemässen Wiederherstellungsgesuch nicht auseinandergesetzt und keinen diesbezüglichen Entscheid gefällt.4. Unter den gegebenen Umständen ist der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 1. Dezember 1994 aufzuheben und die Sache zur Behandlung des sinngemässen Wiederherste
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 2137
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2136. 2137 war, wäre die 5-tägige Frist gemäss Art. 5 Abs. 2 FLG eingehalten. Die Veranlagungsbehörde hat sich im Einspracheentscheid vom 1. Dezember 1994 mit diesem sinngemässen Wiederherstellungsgesuch nicht auseinandergesetzt und keinen diesbezüglichen Entscheid gefällt.4. Unter den gegebenen Umständen ist der Einspracheentscheid der kantonalen Steuerverwaltung vom 1. Dezember 1994 aufzuheben und die Sache zur Behandlung des sinngemässen Wiederherste
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