B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2135. 2136 4. Die vorstehenden Erwägungen stehen im übrigen in Einklang mit Art. 28 Abs. 1 StV. Insbesondere kann die Ansicht des Rekurrenten nicht geteilt werden, im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine konjunkturelle Schwankung, weil sich die wirtschaftliche Lage seiner Arbeitgeberin weiter verschlechtert habe und eine Umkehr dieser Entwicklung nicht abzusehen sei. Sieht man einmal davon ab, dass der Rekurrent für diese Behauptung jeglichen B
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Appenzell Ausserrhoden Kantonsgericht Sammlung ARGVP ARGVP 1994 2136
B. Entscheide der Steuerrekurskommission 2135. 2136
4. Die vorstehenden Erwägungen stehen im übrigen in Einklang mit Art. 28 Abs. 1 StV. Insbesondere kann die Ansicht des Rekurrenten nicht geteilt werden, im vorliegenden Fall handle es sich nicht um eine konjunkturelle Schwankung, weil sich die wirtschaftliche Lage seiner Arbeitgeberin weiter verschlechtert habe und eine Umkehr dieser Entwicklung nicht abzusehen sei. Sieht man einmal davon ab, dass der Rekurrent für diese Behauptung jeglichen B
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